Unser Wissen - Ihr Vorteil
2022 Pflegegeld wird nicht erhöht
Wer keinen ambulanten Pflegedienst für die Pflege zu Hause nutzt und ausschließlich ohne weitere professionelle Hilfe zu Hause pflegt, profitiert nicht von der Erhöhung der Pflegesachleistung Stationär.
Ab 01.01.2022 gilt Vereinfachte Umwandlung in Entlastungbetrag Wenn die Gelder aus dem Ihnen zustehenden Pflegesachleistungsbetrag nicht voll aufgebraucht worden sind, können Sie bis zu 40 Prozent davon in Entlastungsleistungen umwandeln. Neu ab 1.Januar 2022, brauchen Sie dazu keinen Antrag bei den Pflegekassen mehr stellen. Der Umwandlungsanspruch ist dann ohne Antrag bei jeder Pflegekasse möglich.
Pflege zu Hause stärken, Leistungen verbessern, finanzielle Belastungen begrenzen. Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht. Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5% angehoben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Um Familien mit pflegebedürftigen Kindern sofort zu unterstützen, wird der Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt.